Das Institut kooperiert mit:

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen "Institut für City- und Regionalmanagement Ingolstadt (ICR) e.V."

(2) Sitz des Vereins ist Ingolstadt.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister Ingolstadt unter der Nr. VR 1090 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein stellt sich der nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) den Fachhochschulen übertragenen Aufgaben, Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten und durchzuführen. Mit den wissenschaftlichen Aktivitäten und Kompetenzen des Vereins sollen die Vernetzung des öffentlichen und privaten Managements gefördert, insbesondere Befähigungen zur Wahrnehmung einer verantwortlichen Position im Bereich des Regional- und Citymanagements vermittelt werden.

(2) Zur Erreichung dieses Zwecks werden insbesondere die Fachhochschule Ingolstadt und die Bayerische Beamtenfachhochschule Hof sowie die CIMA GmbH und die Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing Deutschland (bcsd) e.V. ihr jeweiliges personelles und sachliches Wissenschaftspotential im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten einbringen.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral sowie selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange diese erforderlich sind, um die satzungsmäßigen Vereinszwecke nachhaltig erfüllen zu können.

(5) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere

(a) Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
(b) Zusammenarbeit u.a. mit anderen Institutionen der Fort- und Weiterbildung,
(c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sonstigen Veranstaltungen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand (vgl. § 8) um Aufnahme nachsucht.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den ICR e.V. zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(4)
(a) Die Mitgliedschaft endet durch - Ableben bei natürlichen Personen, - Auflösung bei juristischen Personen, - Vereinsaustritt oder - Ausschluss aus dem Verein.
(b) Der Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung rechtzeitig einem Vorstandsmitglied (vgl. § 8 Abs. 1) zugegangen ist.
(c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher, grober oder in wiederholter Weise gegen diese Vereinssatzung verstößt bzw. die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Desgleichen gilt bei fortgesetzter Missachtung von Anordnungen oder Beschlüssen der Vereinsorgane sowie bei unehrenhaftem Verhalten. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres (vgl. § 6 Abs. 1) trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung des Mahnschreibens an vollständig nachkommt. Die Mahnung ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief an dessen letzte, dem Verein bekannte Anschrift - ungeachtet ihrer postalischen Zustellbarkeit - zuzuleiten; in ihr muss auf die satzungsmäßige Möglichkeit des Vereinsausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Der Ausschluss entbindet das ehemalige Mitglied nicht von der rückständigen Beitragspflicht. Ein Anspruch an das Vereinsvermögen steht einem ausscheidenden Mitglied nicht zu. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied unter der Angabe der maßgeblichen Gründe abzumahnen. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines vollen Jahres möglich; § 3 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Sinne des Vereinszwecks (§ 2) zu engagieren. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, in der Mitgliederversammlung (§ 10) Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

(2) Alle Mitglieder haben die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich und unaufgefordert zu bezahlen. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres einzubezahlen.

(3) Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 5 Aufbringung der Mittel

(1) Zur Bestreitung der anfallenden Kosten sowie sonstiger Anschaffungen werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Der Vereins- bzw. Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, welcher im Voraus dem Girokonto des Vereins gutzuschreiben ist. Abweichende Zahlungsweisen können auf Antrag vom Vorstand genehmigt werden.

(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge natürlicher Personen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen und festgesetzt.

(3) Weitere Mittel bringt der Verein durch Spenden, Zuwendungen sonstiger Art und anderen Einnahmen auf.

(4) Die Mitgliedsbeiträge juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie von Verbänden und Organisationen werden in jedem Einzelfall durch Vereinbarung mit dem Vorstand bestimmt.

§ 6 Vermögensverwaltung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Alle Mittel dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Im einzelnen entscheidet über die Verwendung der Vorstand im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans und Arbeitsprogramms. Spenden können hiervon abweichend auf ausdrücklichen Wunsch des Spenders zweckgebunden verwendet werden.

(3) Überschüsse sollen zur Erfüllung des Vereinszwecks eingesetzt werden.

§ 7 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand,
(b) der Vereinsbeirat und
(c) die Mitgliederversammlung.

(2) Die Vereinsorgane fertigen über ihre Sitzungen und Beschlüsse Niederschriften an, die vom Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen sind.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sechs gewählten Mitgliedern,
(a) dem/der 1. Vorsitzenden,
(b) dem/der 2. Vorsitzenden,
(c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und
(d) weiteren bis zu drei Vorstandsmitgliedern.

Bis zu drei weitere Mitglieder können von dem gewählten Vorstand durch Vorstandsbeschluss kooptiert werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln und mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(3) Abwahl und Wiederwahl der Vorstandsmitglieder sind zulässig. Die Vorstandsmitglieder verbleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin im Amt.

(4) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand) und vertreten den Verein jeweils alleine (Einzelvertretungsvollmacht). Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt grundsätzlich schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

(6) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und entwirft jährlich einen Haushaltsplan, der vom Vorstand aufzustellen und zu beschließen sowie vom Vereinsbeirat zu genehmigen ist. Der Schatzmeister führt über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß und nach kaufmännischen Gesichtspunkten Buch. Alle Eintragungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen.

(7) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er ist insbesondere für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem der anderen beiden Vereinsorgane zugewiesen sind. Er hat insbesondere ungeachtet der Mitzuständigkeit anderer Vereinsorgane folgende Aufgaben, - Aufstellung eines Haushaltsplans, - Erstellung eines Jahresberichts, - Aufstellung eines Arbeitsprogramms, - Entscheidung über Aufnahmeanträge von Neumitgliedern (§ 3 Abs. 2), - Wahrnehmung sonstiger ihm gesetzlich oder satzungsmäßig übertragenen Aufgaben.

§ 9 Vereinsbeirat

(1) Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und den gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen ein. Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen. Die Mitglieder des Beirats werden unmittelbar durch die Mitgliederversammlung einzeln und mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine wiederholte Wahl ist zulässig.

(2) Der Vereinsbeirat wählt aus den Mitgliedern den Vorsitzenden/die Vorsitzende und aus seiner Mitte den Stellvertreter/die Stellvertreterin.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten und den Vorstand bei der Werbung zu unterstützen.

(4) Die Sitzungen des Beirats werden mindestens einmal jährlich von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch einzutragen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen umfassen sämtliche Mitglieder des Vereins. Sie finden in Form ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen statt.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Beschluss des Vereinsbeirats oder auf Verlangen von mehr als einem Fünftel der Mitglieder des Vereins.

(3) Der Vorstand (§ 8) hat zu den Versammlungen nach Absatz 2 mit einer Frist von einer Woche durch einfachen Brief zu laden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Absatz 2 Satz 2) hat spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn zu einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung (als einzigem Tagesordnungspunkt) geladen wurde.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende (§ 8 Abs. 1 Buchst. a) oder im Vertretungsfall (§ 8 Abs. 5) eines der weiteren Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge von § 8 Abs. 1 Buchst. b) und c).

(5) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen allerdings einer Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder des Vereins; sie sind ferner dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen bzw. im Fall von Änderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, zur Erteilung der Einwilligung vorzulegen.

(6) Die Mitgliederversammlung

(a) wählt - den Vorstand (§ 8 Abs. 1 bis 3), - den Vereinsbeirat (§ 9 Abs. 1 und 2) und - zwei Rechnungsprüfer,
(b) nimmt - den Rechenschaftsbericht des Vorstands, - den Rechnungs- und Kassenbericht des Schatzmeisters und - den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, (c) beschließt über die Entlastung - des Vorstands und - des Vereinsbeirats,
(d) beschließt über - eine beantragte Satzungsänderung (Absatz 5 Unterabsatz 3 Satz 2), - alle von den anderen Vereinsorganen oder von den Mitgliedern schriftlich vorgelegten Anträge; über in der Mitgliederversammlung mündlich vorgetragene Anträge kann erst beschlossen werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder dies billigt, - über sonstige gesetzlich oder satzungsgemäß zur Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, über die Auflösung des Vereins (Absatz 5 Unterabsatz 3 Satz 2).
(e) Die Mitgliederversammlung bestellt im Fall eines Beschlusses zur Auflösung des Vereins in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 2) die Liquidatoren (§ 48 BGB), die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben (§§ 47 ff. und §§ 74 ff. BGB). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fachhochschule Ingolstadt zwecks Förderung von Wissenschaft und Forschung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben; die Mitglieder des Vereins haben keine Ansprüche und Forderungen gegen das Vereinsvermögen. Die gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(7) Beschlüsse sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben.

Ingolstadt, den 26. November 2013
Dr. Werner Richler, 1. Vorsitzender